Neues vom Recht

An dieser Stelle informiere ich Sie über ausgewählte aktuelle Gerichtsurteile

 

 

 

 

 

Vorformulierte Bearbeitungsgebühren auch in gewerblichen Kreditverträgen unwirksam

Vorformulierte Bestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte sind auch bei gewerblichen Kreditverträgen unwirksam. Das hat der Bundegerichtshof (BGH) in zwei Urteilen am 4.7.2017 entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

 

Der BGH schließt damit an seine bisherige Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren an. Bereits im Jahre 2014 hatte der BGH formularmäßige Bearbeitungsgebühren bei Konsumentenkrediten bzw. Privatdarlehen als unwirksam verworfen. 

 

Unternehmer, deren Kreditverträge eine vorformulierte Bearbeitungsgebühr bzw. Bearbeitungsprovision enthalten, können diese Gebühr jetzt von ihrer Bank zurückfordern.

 

Der BGH verweist auf seine Rechtsprechung zur Verjährung derartiger Ansprüche (Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13). Danach dürften Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren, die in den Jahren 2013 und früher gezahlt wurden, verjährt sein. Bearbeitungsprovisionen, die im Jahre 2014 gezahlt wurden, sind dagegen noch nicht verjährt. Hier droht der Verjährungseintritt am 31.12.2017.

 

 

Eile mit Weile beim Grundstückskauf

Ein Grundstück kauft man nicht jeden Tag. Bevor ein Grundstückskaufvertrag beurkundet wird, soll deshalb eine beteiligte Privatperson (Verbraucher) ausreichend Zeit haben, sich mit dem beabsichtigten Vertrag zu befassen. Das Beurkundungsgesetz sieht vor, dass der Notar dem Verbraucher den Vertragsentwurf zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellt. Ein Notar hatte einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, bei dem diese Überlegungsfrist nicht eingehalten worden war. Obwohl der Notar den Käufern eindringlich zu einer Prüfung in Ruhe geraten und sie auf die Risiken hingewiesen hatte, bestanden die Käufer auf einer sofortigen Beurkundung des Kaufvertrags. Der Notar nahm die Beurkundung wie gewünscht vor. Wenige Tage danach bereuten die Käufer ihre voreilige Entscheidung. Sie konnten die Rückabwicklung des Kaufvertrags erreichen, freilich nur gegen Zahlung eines größeren Betrags an den Verkäufer. Diesen Schaden sowie weitere Anwaltskosten sollte ihnen der Notar ersetzen. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Der Notar dürfe die gesetzlich vorgesehene Überlegungsfrist nicht ohne Weiteres abkürzen. Wenn sie nicht eingehalten sei, müsse der Notar die Beurkundung ablehnen. Nur im Ausnahmefall, wenn der Zweck der Überlegungsfrist anderweitig erfüllt sei, dürfe die Beurkundung schon vorher erfolgen.

Meine Empfehlung: Überstürzen Sie nichts. Lassen Sie sich nicht durch eine vermeintlich günstige Gelegenheit unter Zeitdruck setzen. Besprechen Sie den Grundstückskauf mit einem Sachverständigen oder einem Architekten. Bei der rechtlichen Prüfung des Kaufvertrags hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt. Er erläutert Ihnen die einzelnen Vertragsklauseln und hilft Ihnen so, Ihre Interessen zu wahren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2013 (Aktenzeichen: III ZR 121/12)



Ein Grundstück kauft man nicht jeden Tag. Bevor ein Grundstückskaufvertrag beurkundet wird, soll deshalb eine beteiligte Privatperson (Verbraucher) ausreichend Zeit haben, sich mit dem beabsichtigten Vertrag zu befassen. Das Beurkundungsgesetz sieht vor, dass der Notar dem Verbraucher den Vertragsentwurf zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellt. Ein Notar hatte einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, bei dem diese Überlegungsfrist nicht eingehalten worden war. Obwohl der Notar den Käufern eindringlich zu einer Prüfung in Ruhe geraten und sie auf die Risiken hingewiesen hatte, bestanden die Käufer auf einer sofortigen Beurkundung des Kaufvertrags. Der Notar nahm die Beurkundung wie gewünscht vor. Wenige Tage danach bereuten die Käufer ihre voreilige Entscheidung. Sie konnten die Rückabwicklung des Kaufvertrags erreichen, freilich nur gegen Zahlung eines größeren Betrags an den Verkäufer. Diesen Schaden sowie weitere Anwaltskosten sollte ihnen der Notar ersetzen. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Der Notar dürfe die gesetzlich vorgesehene Überlegungsfrist nicht ohne Weiteres abkürzen. Wenn sie nicht eingehalten sei, müsse der Notar die Beurkundung ablehnen. Nur im Ausnahmefall, wenn der Zweck der Überlegungsfrist anderweitig erfüllt sei, dürfe die Beurkundung schon vorher erfolgen.

Meine Empfehlung: Überstürzen Sie nichts. Lassen Sie sich nicht durch eine vermeintlich günstige Gelegenheit unter Zeitdruck setzen. Besprechen Sie den Grundstückskauf mit einem Sachverständigen oder einem Architekten. Bei der rechtlichen Prüfung des Kaufvertrags hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt. Er erläutert Ihnen die einzelnen Vertragsklauseln und hilft Ihnen so, Ihre Interessen zu wahren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2013 (Aktenzeichen: III ZR 121/12)



Gestohlene Kreditkarte am Geldautomaten

 

Einem Bankkunden war die Kreditkarte gestohlen worden; mithilfe der Geheimzahl wurden 3000 Euro an verschiedenen Geldautomaten abgehoben. Wer haftet für den Schaden? Das Kreditkartenunternehmen hatte den vollen Schaden eingeklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zwar seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Benutzung der richtigen Geheimnummer der "Beweis des ersten Anscheins" gilt, dass der Kreditkartenkunde die Verfügung entweder selbst vorgenommen hat oder ein Dieb die Geheimnummer nur deshalb in Erfahrung bringen konnte, weil der Kunde sie nur unzureichend verwahrt hatte. Der BGH macht aber eine wichtige Einschränkung: Das Kreditkartenunternehmen muss nachweisen, dass die Abhebungen tatsächlich mit der Originalkarte des Kunden vorgenommen wurden, und nicht etwa mit einer Dublette. Hierzu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen – das muss nun nachgeholt werden. Zusätzlich – und auch das ist bemerkenswert – regt der BGH an, die Abläufe bei den Auszahlungsvorgängen durch einen Sachverständigen zu untersuchen, um festzustellen, ob sie heute noch ein ausreichendes Sicherheitsniveau bieten.

 

Im Übrigen war die Haftung des Kunden schon aufgrund der vertraglichen Klauseln auf 50 Euro beschränkt. Außerdem sei eine vereinbarte Höchstgrenze für Verfügungen nicht nur so zu verstehen, dass der Kunde diesen nicht überschreiten dürfe. Auch das Kreditkartenunternehmen müsse dafür sorgen, dass im Interesse des Kunden der Verfügungshöchstbetrag nicht überschritten werde, so der BGH.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10

 

 



Falsche Widerrufsbelehrung beim Darlehensvertrag

Bei einem Kredit- bzw. Darlehensvertrag mit einer Bank hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Er kann sich 14 Tage lang überlegen, ob er an dem unterschriebenen Vertrag festhalten will. Diese Widerrufsfrist beginnt aber erst, wenn die Bank dem Verbraucher eine schriftliche Widerrufsbelehrung erteilt hat, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Da die gesetzlichen Vorschriften höchst kompliziert und unübersichtlich sind, hat der Gesetzgeber eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt. Aber Achtung! Weicht die Widerrufsbelehrung der Bank auch nur geringfügig von der Muster-Widerrufsbelehrung ab, kann das dazu führen, dass die Belehrung falsch ist und die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Kreditnehmer kann dann den Kreditvertrag womöglich noch nach Jahren widerrufen und aus einem ungünstigen Vertrag aussteigen, ohne die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden.


BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10.

 



Pflichtteilsverzicht des behinderten Sozialleistungsbeziehers

Immer wieder stellt sich die Frage nach der Gestaltung eines Testaments, wenn eine behinderte, sozialhilfeberechtigte Person zu den gesetzlichen Erben gehört. Denn im Erbfall würde letztlich der Träger der Sozialhilfe Zugriff auf die Erbschaft nehmen können.

 

Die Eltern hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Beim Tod des einen Elternteils hätten die drei Kinder Anspruch auf den Pflichtteil gehabt. Sie hatten aber hierauf verzichtet und so dem überlebenden Elternteil den gesamten Nachlass gesichert. Ein Kind bezog allerdings Sozialleistungen. Der Sozialhilfeträger wollte das nicht hinnehmen und beanspruchte vom Witwer den Pflichtteil, der dem behinderten Kind zugeflossen wäre.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Jeder könne für sich entscheiden, ob er Erbe eines anderen werden wolle. Es gebe keine Pflicht zu erben.

 

Der Verzicht sei auch nicht deshalb "sittenwidrig", weil durch diesen Verzicht der Sozialhilfeträger, also die Allgemeinheit, weiterhin für den Unterhalt des Behinderten aufkommen müsse. Die Eltern setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein, um dem überlebenden Ehepartner den vollen Nachlass zu sichern. Von den Nachkommen werde erwartet, dass diese nicht schon beim Tod des ersten Elternteils Ansprüche gegen den Nachlass stellten. Dieser familiären Erwartungshaltung entspreche es, wenn die Kinder auf den Pflichtteil verzichteten. Dann könne aber nicht vom behinderten Sozialleistungsempfängers  erwartet werden, dass er sich gegen die Wünsche und Erwartungen seiner Familie setze. 

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2011, Az.: IV ZR 7/10

Eigentumswohnung als Ferienwohnung?

Wer seine Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt oder langfristig vermietet hat, sondern sie tage- oder wochenweise an Feriengäste, Touristen oder Geschäftsleute vermietet,  zieht sich schnell den Unmut der anderen Wohnungseigentümer zu.

 

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich zwei Streitfälle zu entscheiden. Sein Ergebnis: Die Vermietung an Feriengäste hält sich noch im Rahmen der Nutzung "zu Wohnzwecken". Eine gewerbliche Nutzung sei das nicht. Wenn die Eigentümergemeinschaft die Vermietung an Feriengäste ausschließen wolle, müsse das ausdrücklich in der Teilungserklärung festgelegt sein. Das Argument, Feriengäste würden üblicherweise weniger sorgsam mit dem Gemeinschaftseigentum umgehen als Dauerbewohner, ließ der BGH nicht gelten. Dafür gebe es keinen Anhaltspunkt.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 220/09 und Urteil vom 12.11.2010, V ZR 78/10

 

Mietrecht: Täuschung durch den Mieter

 

Der Fall: Ein Mieter hatte Ladenräume für einen Einzelhandel mit Bekleidung, Schuhen u.a. angemietet. Kurz nach Eröffnung des Ladens kam es zu Protesten und Farbbeutelanschlägen auf das Geschäft. Der Mieter verkaufte nämlich überwiegend Bekleidung einer bestimmten Marke, die in der Öffentlichkeit mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht wird. Über seine Absicht, überwiegend Bekleidung dieser Marke zu verkaufen, hatte er bei Abschluss des Mietvertrags nichts gesagt.

 

Der Vermieter erklärte umgehend die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung, klagte auf Räumung - und gewann den Prozess. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hätte der Mieter seine Absicht, nahezu ausschließlich Bekleidung der betreffenden Marke verkaufen zu wollen, offenbaren müssen. Denn der Verkauf von Bekleidung, die rechtsradikalen Kreisen zugeordnet wird, könnte Proteste mit Sachbeschädigungen und Ärger mit anderen Mietern nach sich ziehen, also dem Vermieter erheblich schaden.

 

Das Gericht:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.2010, Aktenzeichen: XII ZR 123/09

 

Meine Empfehlung für den Vermieter:

Der Bundesgerichtshof hat verdeutlicht, dass es zunächst einmal Sache des Vermieters ist, sich über die Tragweite eines Vertragsabschlusses Gedanken zu machen und die erforderlichen Informationen hierfür zu beschaffen - auch auf eigene Kosten. Der Mieter muss nicht ungefragt über alle Einzelheiten aufklären, die für den Vermieter (vielleicht) von Bedeutung sein könnten. Die Anfechtung eines Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung kann deshalb nur auf besonders schwer wiegende Versäumnisse gestützt werden. Aber: Ob eine solche Täuschung vorliegt, wird von Fall zu Fall entschieden - die Gerichte haben da durchaus Spielräume. Als Vermieter sollte man sich den Mieter und seine Pläne lieber vorher ganz genau anschauen.

 

Und wenn man trotzdem vom Mieter getäuscht wurde? Dann darf man eine Entscheidung nicht auf die lange Bank schieben. Wer hier zu lange zögert, muss womöglich auf längere Zeit das unliebsame Mietverhältnis hinnehmen.

 

Meine Empfehlung an den Mieter:

Der Mieter sollte von Anfang an mit offenen Karten spielen. Verschweigt er Umstände, die für den Vermieter ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellen können, dann riskiert er einen Räumungsprozess. Dann wird es teuer für ihn: Nicht nur, dass er die Prozesskosten tragen und sich neue Räume suchen muss - die Kosten, die ihm für die Anmietung des Ladens entstanden sind, die Aufwendungen für Einrichtung, Dekoration und Werbung sind dann meist verloren.

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