Verjährung
Die meisten Ansprüche unterliegen der Verjährung. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können sie nicht mehr geltend gemacht werden. Aber: Die Vorschriften über die Verjährung sind nicht immer eindeutig. Die regelmäßige Verjähungsfrist beträgt drei Jahre. Aber oft genug gibt es Situationen, in denen sie 10 oder sogar 30 Jahre beträgt.
Verjährungsbeginn
Die Verjährung beginnt regelmäßig am Ende des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
a) von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, und
b) von der Person des Schuldners.
Verjährungsdauer
Die Verjährungsdauer beträgt regelmäßig drei Jahre.
Beispiel:
Der Bankkunde A sieht auf seinem Kontoauszug vom 12.11.2015, dass die B-Bank am 30.10.2015 seinem Girokonto eine unzulässige Gebühr belastet hat. A hat Anspruch auf Rückzahlung. Die Verjährung seines Anspruchs beginnt am Ende des 31.12.2015. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Nach Ablauf des 31.12.2018 ist der Anspruch also verjährt.
Hemmung der Verjährung
Wenn der Gläubiger die drohende Verjährung verhindern möchte, genügt ein einfaches Schreiben nicht.
Auch ein Einschreiben mit Rückschein kann die Verjährung nicht verhindern, ja nicht einmal eine anwaltliche Zahlungsaufforderung.
Um die drohende Verjährung sicher zu vermeiden, muss der Gläubiger gerichtliche Schritte einleiten, etwa einen Mahnbescheid beantragen.